177 Abs. 2 StGB von der Bestrafung Umgang genommen. Bei diesem Ausgang dürften ihm aber nicht sämtliche Kosten überbunden werden. D. Mit Schreiben vom 12. November 2002 verzichtete die Staatsanwaltschaft Graubünden auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Urteil sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung :