Zur Begründung machte S. geltend, es werde im angefochtenen Urteil lediglich gesagt, dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten der Strafuntersuchung und des Gerichtsverfahrens dem Angeklagten auferlegt würden. Er sei aber durch die Äusserungen der Polizeibeamten provoziert worden. Das Verhalten der verletzten Polizisten Y. und X. sei als ungebührliches Verhalten zu qualifizieren, welches ihm zur Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben habe. Er habe in diesem erregten Gefühlszustand den Tatbestand von Art. 177 Abs. 1 StGB erfüllt. Aus diesem Grund werde auch im Sinne von Art. 177 Abs. 2 StGB von der Bestrafung Umgang genommen.