4. (Rechtsmittelbelehrung). 5. (Mitteilung).“ 3 C. Gegen dieses Urteil liess S. mit Eingabe vom 4. November 2002 Berufung beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden erheben mit folgendem Rechtsbegehren: „1. Die Ziffer 3 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge nebst 7.6% MWSt.“