B. Mit Urteil vom 8. August 2002, mitgeteilt am 14. Oktober 2002, erkannte der Bezirksgerichtsausschuss Plessur: „1. S. ist schuldig der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB. 2. Von einer Bestrafung wird i.S.v. Art. 177 Abs. 2 StGB Umgang genommen. 3. Die Kosten des Verfahrens von Fr. 1'885.-- (Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 685.--, Gerichtsgebühr von Fr. 1'200.--) gehen zu Lasten des Verurteilten und sind dem Bezirksgericht Plessur innert 30 Tagen auf das PC-Konto 70- 3596-3 zu überweisen. 4. (Rechtsmittelbelehrung).