Nach Abschluss der Untersuchung erliess die Staatsanwaltschaft Graubünden eine Anklageverfügung, mit welcher sie S. wegen Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB in Anklagezustand versetzte. Diese zu Handen des Bezirksgerichtsausschusses Plessur erhobene Anklage stützte sich auf folgenden Sachverhalt:: „Am Montagmorgen, 6. April 2001, um ca. 08.10 Uhr, fuhr der Angeklagte mit dem ungelösten Pw Subaru auf dem Areal des Strassenverkehrsamtes und der Kantonspolizei Graubünden herum. Aufgrund der fehlenden Kontrollschilder wurde er vom Polizeibeamten Y. angehalten und kontrolliert.