A. Am 21. beziehungsweise 22. Juni 2001 reichten die beiden Polizeibeamten X. und Y. Strafanzeige gegen S. ein, woraufhin die Staatsanwaltschaft Graubünden am 27. Juni 2001 eine Strafuntersuchung wegen Beschimpfung eröffnete. Nach Abschluss der Untersuchung erliess die Staatsanwaltschaft Graubünden eine Anklageverfügung, mit welcher sie S. wegen Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB in Anklagezustand versetzte.