{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-01-22", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2002-35_2003-01-22.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2002_35_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976d9f7fd65cc97307c686ce901076a1b8b51c04e9f2fb2a1e4a1f6cb24fb71d83dedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976d9f7fd65cc97307c686ce901076a1b8b51c04e9f2fb2a1e4a1f6cb24fb71d83dedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2002_35", "Checksum": "2bb99dabc5d7ea7db13e876f7e89b06c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2002 35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 22.01.2003 SB 2002 35"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 22.01.2003 SB 2002 35"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  I. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschimpfung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:38:51", "Checksum": "de15bff351940f1bdd0f94d4e29d549b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 22.01.2003 SB 2002 35\nRegeste:\nBeschimpfung\n\nin Sachen R. B. (SB 47/94 E. 7. c) in die Erwägungen bezüglich der Verhältnismässigkeit der Kostenauflage miteinzubeziehen, in welchem wegen eines Übertretungstatbestandes unter Berücksichtigung des Strafrahmens von einem Tag bis zu drei\nMonaten eine Strafe von 15 Tagen Haft ausgesprochen wurde. Der Kantonsgerichtsausschuss kam in jenem Urteil zum Schluss, dass die Überbindung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten an die schuldig gesprochene Angeklagte in keiner\nWeise zu beanstanden sei, da kein krasses Missverhältnis zwischen den Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 6'335.-- einerseits und dem Verschulden und der\nStrafhöhe andererseits vorliege (vgl. auch PKG 1986 Nr. 36, 1969 Nr. 66).\n\nVorliegend wird von der Strafe Umgang genommen. Dies ist jedoch noch kein\nGrund, die Angemessenheit der Verfahrenskosten im Verhältnis zur Straflosigkeit\nzu verneinen, da die Verfahrenskosten von Fr. 1'885.-- derart sind, dass ihre Überbindung an den Verurteilten auch unter den gegebenen Umständen als gerechtfertigt erscheint. Vergleicht man die Höhe der Kosten der oben erwähnten Urteile mit\ndenjenigen im vorliegenden Fall, so wird deutlich, dass dort zwar nicht ganz von der\nStrafe Umgang genommen worden war, jedoch die Höhe der Kosten diejenigen,\nwelche hier zur Diskussion stehen, um ein Mehrfaches überstiegen. Die vollständige\nÜberbindung der Kosten von Fr. 1'885.-- an S. erscheint nach dem Gesagten daher\ndurchaus als verhältnismässig, auch wenn von der Strafe Umgang genommen\nwurde. Von einem krassen Missverhältnis zwischen Kosten und Strafe beziehungsweise Verschulden kann schon gar nicht die Rede sein, denn die Kosten erscheinen\nim Verhältnis zur Tatschwere nicht derart hoch, dass der Kausalzusammenhang\nzwischen Tat und Kosten nicht mehr adäquat ist. Da die adäquate Kausalität zwischen Straftat und Kostenfolge folglich nicht unterbrochen ist und als Regel gilt,\ndass der Verurteilte auch die Kosten des Verfahrens vollumfänglich trägt, rechtfertigt es sich auch nicht, einen Teil der Kosten dem Staat aufzuerlegen und die Kostenauflage an den Verurteilten zu reduzieren (vgl. auch Urteil des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden vom 5. November 2002 in Sachen M. G. S. [SB 02\n32]). Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass keine Gründe vorliegen, welche ein Abweichen vom Grundsatz der Kostenauferlegung gemäss Art.\n158 Abs. 1 StPO rechtfertigen würden. Die Berufung von S. ist daher abzuweisen.\n\n3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Berufungsverfahrens gestützt auf Art. 160 StPO vollumfänglich zu Lasten des Berufungsklägers.\n7\n\nDemnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss :\n\n1. Die Berufung wird abgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 800.-- gehen zu Lasten von S..\n\n3. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts geltend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des\nschweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde\ngelten die Art. 268 ff. BStP.\n\n4. Mitteilung an:\n\n__________\n\nFür den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden\nDer Vizepräsident Die Aktuarin ad hoc\n"}