{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-01-22", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2002-35_2003-01-22.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2002_35_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976d9f7fd65cc97307c686ce901076a1b8b51c04e9f2fb2a1e4a1f6cb24fb71d83dedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976d9f7fd65cc97307c686ce901076a1b8b51c04e9f2fb2a1e4a1f6cb24fb71d83dedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2002_35", "Checksum": "2bb99dabc5d7ea7db13e876f7e89b06c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2002 35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 22.01.2003 SB 2002 35"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 22.01.2003 SB 2002 35"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  I. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschimpfung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:38:51", "Checksum": "de15bff351940f1bdd0f94d4e29d549b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 22.01.2003 SB 2002 35\nRegeste:\nBeschimpfung\n\n 2. Der Berufungskläger macht geltend, die Vorinstanz sei zum Schluss\ngekommen, dass das ungebührliche Verhalten der beiden Polizeibeamten ihn zu\neiner Beschimpfung verleitet hätte. Aus diesem Grunde habe man von einer Bestrafung Umgang genommen. Es sei daher nicht gerechtfertigt, dass ihm dennoch sämtliche Verfahrenskosten überbunden würden.\n\na) Gemäss Art. 158 Abs. 1 StPO hat der Verurteilte die Verfahrenskosten\ngrundsätzlich vollumfänglich zu tragen. Mit der Verurteilung wird dargetan, dass er\ndas Verfahren verschuldet hat. Als Folge davon muss er die Gebühren und die Kosten bezahlen. Eine Verurteilung liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte zwar\nschuldig gesprochen wird, der Richter jedoch nach den Bestimmungen des materiellen Strafrechts von Bestrafung Umgang nimmt (Hauser/Schweri, Schweizerisches\nStrafprozessrecht, Basel 1999, S. 494; Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage, Chur 1996, S. 405 mit Hinweisen).\n\nDer Bezirksgerichtsausschuss Plessur erkannte S. mit Urteil vom 8. August\n2002, mitgeteilt am 14. Oktober 2002 schuldig der Beschimpfung gemäss Art. 177\nAbs. 1 StGB. Er führte aus, dass das Verhalten der Verletzten Y. und X. als ungebührliches Verhalten zu qualifizieren sei, welches zur Beschimpfung durch den Angeklagten unmittelbar Anlass gegeben habe, während der Angeklagte in diesem\nerregten Gefühlszustand den Tatbestand von Art. 177 Abs. 1 StGB erfüllt habe. Aus\ndiesem Grunde werde im Sinne von Art. 177 Abs. 2 StGB von der Bestrafung Umgang genommen. Aus dieser Formulierung geht hervor, dass S. den Tatbestand der\nBeschimpfung zweifellos erfüllt hat und deshalb in diesem Punkt für schuldig befunden wurde. Da er jedoch zu diesem Verhalten nachweislich provoziert wurde,\nmachte der Bezirksgerichtsausschuss Plessur in Anwendung von Art. 177 Abs. 2\nStGB vom fakultativen Strafausschliessungsgrund Gebrauch und nahm von einer\nBestrafung Umgang. Dies ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass S. wegen\nBeschimpfung rechtskräftig verurteilt wurde, was auch aus dem Dispositiv des angefochtenen Urteils hervorgeht. Im Sinne der obigen Erwägungen sind daher die\nVerfahrenskosten grundsätzlich S. aufzuerlegen.\n\nb) Von der Regel in Art. 158 Abs. 1 StPO kann dann abgewichen werden,\nwenn zum Beispiel zwischen Kosten und Strafe beziehungsweise Verschulden ein\nkrasses Missverhältnis besteht oder einzelne Positionen der Verfahrenskosten in\nkeinem oder nur in einem losen Zusammenhang mit den beurteilten Straftaten stehen (vgl. Padrutt, a.a.O., S. 405 mit Hinweisen).\n5\n\nGegenstand des vorliegenden Verfahrens war einzig die Frage, ob S. mit seinem Verhalten den Tatbestand der Beschimpfung verwirklicht hat oder nicht. Alle\nfür die Strafuntersuchung aufgewendeten Kosten standen somit in direktem Zusammenhang mit der zu beurteilenden Straftat. Wie bereits ausgeführt, gelangte die\nVorinstanz zwar zum Schluss, dass sich S. der Beschimpfung schuldig gemacht\nhat, nahm jedoch von einer Strafe Umgang. Wie das Bundesgericht bereits in BGE\n109 IV 39 ausgeführt hat, handelt es sich bei der Anwendung von Art. 177 Abs. 2\nStGB nicht um einen Rechtfertigungsgrund, sondern ausschliesslich um einen fakultativen Strafbefreiungsgrund. Mit anderen Worten hatte S. trotz Provokation\ndurch die Polizeibeamten kein Recht, sich mit einer den Tatbestand eines Delikts\nerfüllenden Handlung zur Wehr zu setzen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die\nbesonderen Voraussetzungen des Art. 33 StGB erfüllt wären, was vorliegend nicht\ngegeben ist und im Übrigen auch nicht behauptet wird. Auch wenn der Richter dem\nTäter keine Strafe auferlegt, bedeutet das folglich nicht, dass ihm keinerlei Tatverschulden vorgeworfen werden kann. Der Richter ist daher auch nicht verpflichtet,\nvon einer Bestrafung Umgang zu nehmen, vielmehr handelt es sich um eine sogenannte Kann-Vorschrift, deren Anwendung im Ermessen des Richters liegt.\n\nOb schliesslich im vorliegenden Fall von der vollumfänglichen Auferlegung\nder Verfahrenskosten an den Verurteilten abgesehen werden kann, das heisst, ob\nein krasses Missverhältnis zwischen den Verfahrenskosten und dem Verschulden\nbeziehungsweise der Straflosigkeit besteht, ist anhand von vergleichbaren Fällen\nzu entscheiden, da dieser Entscheid auf Billigkeit beruht und es keine starren Regeln gibt, aufgrund welcher sich die Frage der Verhältnismässigkeit zwischen Verfahrenskosten und Schuld beziehungsweise Strafe beantworten lässt. Da nicht die\nFestlegung der Höhe der Verfahrenskosten, sondern die Verhältnismässigkeit der\nVerfahrenskosten im Vergleich zum Verschulden und zur Strafe zur Diskussion\nsteht, sind die Grundsätze des Kostendeckungs- und des Äquivalenzprinzips, denen Kausalabgaben wie die vorliegenden Verfahrenskosten auch zu genügen haben (Häfelin/Müller, Grundriss des allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Auflage,\nZürich 1998, N 2043), auf die vorliegende Fragestellung nicht anwendbar.\n\nDas Urteil des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden vom 22. März\n2000 in Sachen S. A. K. (SB 00 11 E. 3. a) hatte ein nicht schweres Verschulden\ndes Verurteilten zum Gegenstand. Der Kantonsgerichtsausschuss erachtete es damals bei einer Busse in der Höhe von Fr. 1'500.-- als angemessen, dem Verurteilten\ndie Verfahrenskosten von Fr. 14'141.35 vollumfänglich aufzuerlegen. Sodann ist\ndas Urteil des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden vom 17. August 1994\n6\n\n"}