{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-01-22", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2002-35_2003-01-22.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2002_35_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976d9f7fd65cc97307c686ce901076a1b8b51c04e9f2fb2a1e4a1f6cb24fb71d83dedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976d9f7fd65cc97307c686ce901076a1b8b51c04e9f2fb2a1e4a1f6cb24fb71d83dedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2002_35", "Checksum": "2bb99dabc5d7ea7db13e876f7e89b06c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2002 35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 22.01.2003 SB 2002 35"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 22.01.2003 SB 2002 35"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Elisabeth Blumer,\nQuaderstrasse 5, 7000 Chur,\n\ngegen\n\ndas Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Plessur vom 8. August 2002, mitgeteilt\nam 14. Oktober 2002,\n\nbetreffend Beschimpfung,\n\nhat sich ergeben:\n2\n\nA. Am 21. beziehungsweise 22. Juni 2001 reichten die beiden Polizeibeamten X. und Y. Strafanzeige gegen S. ein, woraufhin die Staatsanwaltschaft\nGraubünden am 27. Juni 2001 eine Strafuntersuchung wegen Beschimpfung eröffnete. Nach Abschluss der Untersuchung erliess die Staatsanwaltschaft Graubünden eine Anklageverfügung, mit welcher sie S. wegen Beschimpfung gemäss Art.\n177 Abs. 1 StGB in Anklagezustand versetzte. Diese zu Handen des Bezirksgerichtsausschusses Plessur erhobene Anklage stützte sich auf folgenden Sachverhalt::\n„Am Montagmorgen, 6. April 2001, um ca. 08.10 Uhr, fuhr der Angeklagte mit dem ungelösten Pw Subaru auf dem Areal des Strassenverkehrsamtes und der Kantonspolizei Graubünden herum. Aufgrund\nder fehlenden Kontrollschilder wurde er vom Polizeibeamten Y. angehalten und kontrolliert.\nIn der Folge wurde der Angeklagte aufgefordert, ins Büro der Verkehrspolizei mitzukommen, wo er von Y. darauf aufmerksam gemacht\nwurde, dass es nicht angehe, dass er mit einem Fahrzeug ohne Kontrollschilder herumfahre und dass er deswegen verzeigt werde. Anfänglich machte der Angeklagte noch geltend, dass ihm diese Fahrten\nseitens des Strassenverkehrsamtes bewilligt worden seien (um den\nAbgastest durchführen zu können). Nachdem ihm diese Aussagen widerlegt werden konnten, wurde der Angeklagte ausfällig, bezeichnete\ndie Schweiz als „Scheisspolizeistaat“ und beschimpfte die Polizeibeamten Y. und Kpl mbA X. unter anderem als „Dreckschweine“,\n„Scheissbullen“ und „Sauhund“.\nAm 21. und 22. Juni 2001 stellten die beiden Polizeibeamten gegen S.\nStrafantrag wegen Ehrverletzung und Beschimpfung.\nDie Aussöhnungsversuche vom 18. September 2001 zwischen S. und\nY. bzw. X. verliefen erfolglos.“\n\nB. Mit Urteil vom 8. August 2002, mitgeteilt am 14. Oktober 2002, erkannte der Bezirksgerichtsausschuss Plessur:\n„1. S. ist schuldig der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB.\n2. Von einer Bestrafung wird i.S.v. Art. 177 Abs. 2 StGB Umgang genommen.\n3. Die Kosten des Verfahrens von Fr. 1'885.-- (Untersuchungskosten\nder Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 685.--, Gerichtsgebühr von Fr. 1'200.--) gehen zu Lasten des Verurteilten und sind\ndem Bezirksgericht Plessur innert 30 Tagen auf das PC-Konto 70-\n3596-3 zu überweisen.\n4. (Rechtsmittelbelehrung).\n5. (Mitteilung).“\n3\n\nC. Gegen dieses Urteil liess S. mit Eingabe vom 4. November 2002 Berufung beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden erheben mit folgendem\nRechtsbegehren:\n„1. Die Ziffer 3 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben.\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge nebst 7.6% MWSt.“\n\nZur Begründung machte S. geltend, es werde im angefochtenen Urteil lediglich gesagt, dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten der Strafuntersuchung\nund des Gerichtsverfahrens dem Angeklagten auferlegt würden. Er sei aber durch\ndie Äusserungen der Polizeibeamten provoziert worden. Das Verhalten der verletzten Polizisten Y. und X. sei als ungebührliches Verhalten zu qualifizieren, welches\nihm zur Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben habe. Er habe in diesem erregten Gefühlszustand den Tatbestand von Art. 177 Abs. 1 StGB erfüllt. Aus diesem\nGrund werde auch im Sinne von Art. 177 Abs. 2 StGB von der Bestrafung Umgang\ngenommen. Bei diesem Ausgang dürften ihm aber nicht sämtliche Kosten überbunden werden.\n\nD. Mit Schreiben vom 12. November 2002 verzichtete die Staatsanwaltschaft Graubünden auf die Einreichung einer Vernehmlassung.\n\nAuf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Urteil sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.\n\nDer Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung :\n\n1. Gegen Urteile der Bezirksgerichte und ihrer Ausschüsse können der\nVerurteilte und der Staatsanwalt beim Kantonsgerichtsausschuss Berufung erheben (Art. 141 Abs. 1 StPO). Zur Berufung gegen Entscheide über Verfahrenskosten,\nEntschädigungsansprüche oder Einziehung ist jeder unmittelbar Betroffene berechtig (Art. 141 Abs. 3 StPO). Die Berufung ist innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des angefochtenen Entscheides einzureichen. Sie ist zu begründen\nund hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides gerügt werden\nund ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142\nAbs. 1 StPO). Diesen Anforderungen vermag die vorliegende Berufung zu genügen.\nAuf die frist- und formgerecht eingereichte Berufung ist daher einzutreten.\n4\n\n"}