1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft Graubünden wird abgewiesen. Die Berufung von S. wird teilweise gutgeheissen und die Ziffer 4 des angefochtenen Urteils wird aufgehoben. 2. a) Die Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 1'080.-- und die Kosten des Bezirksgerichtes Plessur von Fr. 2'200.-- gehen zu Lasten von S.. Die Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 220.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.