7. S. ist mit seinem Rechtsmittel nur teilweise durchgedrungen, während die Berufung der Staatsanwaltschaft Graubünden vollumfänglich abgewiesen wird. Dementsprechend gehen die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'600.-- zu 21 ¼ zu Lasten von S. und zu ¾ zu Lasten des Kantons Graubünden, der S. zudem reduziert mit Fr. 700.-- zu entschädigen hat (Art. 160 StPO). 22 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss :