Die Kosten dieses Verfahrens in der Höhe von Fr. 220.-- wurden bei der Prozedur belassen und sind gemäss Auskunft der Staatsanwaltschaft in den durch die Vorinstanz auferlegten Untersuchungskosten enthalten. Da die obgenannten Voraussetzungen einer Kostenauferlegung für das Verfahren betreffend Diebstahl vorliegend nicht gegeben sind, ist die Berufung von S. in diesem Punkt gutzuheissen. Die Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 220.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.