Die Un- tersuchungs- und Verfahrenskosten von Fr. 3'500.-- sind derart, dass ihre Überbindung an den Verurteilten auch unter den gegebenen Umständen als gerechtfertigt erscheint. Vergleicht man die Höhe der Kosten der oben erwähnten Urteile mit denjenigen im vorliegenden Fall, so wird deutlich, dass dort die Höhe der Kosten diejenigen, welche hier zur Diskussion stehen, um ein Mehrfaches überstiegen. Die vollständige Überbindung der Kosten von Fr. 3'500.-- an S. erscheint nach dem Gesagten daher durchaus als verhältnismässig, auch wenn er in einem Anklagepunkt freigesprochen wurde.