Sodann ist das Urteil des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden vom 17. August 1994 in Sachen R. B. (SB 47/94 E. 7. c) in die Erwägungen bezüglich der Verhältnismässigkeit der Kostenauflage miteinzubeziehen, in welchem wegen eines Übertretungstatbestandes unter Berücksichtigung des Strafrahmens von einem Tag bis zu drei Monaten eine Strafe von 15 Tagen Haft ausgesprochen wurde. Der Kantonsgerichtsausschuss kam in jenem Urteil zum Schluss, dass die Überbindung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten an die schuldig gesprochene Angeklagte in keiner Weise zu beanstanden sei, da kein krasses Missverhältnis zwischen den Verfah- 20