sein muss, wird seit jeher gleichgesetzt mit den kantonalrechtlichen Begriffen „verwerflich“ oder „leichtfertig“. Zivilrechtlich vorwerfbar bedeutet eben absichtliches oder fahrlässiges Verhalten im Sinne von Art. 41 OR. Ob mit dem Begriff der Verwerflichkeit ein höherer Grad des Verschuldens verlangt wird, kann offen bleiben, weil Leichtfertigkeit schon eine genügende Haftungsgrundlage darstellt (vgl. ZR 99 [2000] Nr. 64, S. 178 ff.). S. hat mit seinem Verhalten einen begründeten Anfangsverdacht für eine Untersuchung gesetzt.