Im vorliegenden Verfahren galt es unter anderem zu prüfen, ob sich S. neben der Beschimpfung auch noch der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig gemacht hat. Aus den obigen Ausführungen geht hervor, dass er die Beamten zwar nachweislich bedroht hatte, dass aber aufgrund des fehlenden Nachweises des Kausalzusammenhanges in Anwendung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ ein Freispruch zu erfolgen hat. Dies ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass seine Verhaltensweise gegenüber den Polizeibeamten nicht nur als aggressiv, sondern auch als offensichtlich straftatbestandsnahe zu qualifizieren ist.