6. In seiner Berufung macht S. geltend, die Vorinstanz habe ihm zu Unrecht die Kosten des Verfahrens überbunden, nachdem er vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB freigesprochen worden sei. Er habe keinen Anlass zur Durchführung einer Strafuntersuchung betreffend des Art. 285 Ziff. 1 StGB gegeben. Vielmehr sei er durch den Polizeibeamten X. provoziert worden. Die SVG-Delikte habe er anerkannt und diese wären in die Kompetenz des Mandatsrichters gefallen. Es sei deshalb nicht gerechtfertigt und inkonsequent, wenn man ihm auch bei einem Freispruch sämtliche Kosten überbinde.