Es handelt sich somit um eine ausgeschiedene Fläche, die nur von einem beschränkten Benutzerkreis befahren wird. Ausserdem kann – wie aus den Akten (act. 3/6) hervorgeht – eine Sonderbewilligung eingeholt werden, die es erlaubt, auf einem Teil des Areals auch ohne Kontrollschild zu fahren. Daraus ergibt sich, dass die Gefahr für die anderen Verkehrsteilnehmer nicht sehr intensiv sein kann. Die Vorinstanz ist daher zu Recht von einem leichten Fall gemäss Art. 96 Ziff. 2 Abs. 2 SVG ausgegangen. Gleiches gilt für den Vorfall vom 13. September 2001. Im Vordergrund steht auch hier die Intensität der Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer.