Setzt sich der Täter bewusst über eine Vorschrift hinweg, welche bezweckt, Gefahren einzudämmen, kann nur dann von einem leichten Fall gesprochen werden, wenn der Täter gute Gründe für ein Abweichen von der Vorschrift sowie die Gewissheit hatte, niemanden zu gefährden oder höchstens die entfernte Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung bestand. Keine Milderung verdient, wer leichtsinnig Verkehrsvorschriften verletzt oder die Gefährdung anderer in Kauf nimmt (ZBJV 1982, S. 416).