a) Zur Bestimmung des leichten Falles sind wie bei der Bemessung des Verschuldens die gesamten Umstände zu berücksichtigen. Im Vordergrund steht die Intensität der Gefahr für die anderen Verkehrsteilnehmer. Setzt sich der Täter bewusst über eine Vorschrift hinweg, welche bezweckt, Gefahren einzudämmen, kann nur dann von einem leichten Fall gesprochen werden, wenn der Täter gute Gründe für ein Abweichen von der Vorschrift sowie die Gewissheit hatte, niemanden zu gefährden oder höchstens die entfernte Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung bestand.