Der Angeklagte habe sich leichtsinnig über Verkehrsvorschriften hinweggesetzt, obwohl er aufgrund einer einschlägigen Verurteilung hätte gewarnt sein müssen. Durch das Befahren des Areals mit seinem ungelösten Personenwagen habe er eine Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer geschaffen. Der Umstand, dass das Areal durch einen Zaun von der öffentlichen Strasse abgetrennt sei, sei unbeachtlich. Massgebend sei vielmehr, dass die fragliche Bodenfläche einem unbestimmbaren Personenkreis zur Verfügung stehe, selbst wenn die Benutzung nach Art und Zweck eingeschränkt sei. Des Fahrens ohne Fahrzeugausweis und Versicherungsschutz im Sinne von Art. 96 Ziff. 1 Abs. 1, Ziff.