Das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen der Drohung und der Hinderung der Amtshandlung kann damit nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden, weshalb der Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1 StGB damit nicht erfüllt ist. Da ein nachträglicher Nachweis dieses Kausalzusammenhanges nicht erbracht werden könnte, würde auch eine Rückweisung des Falles an die Staatsanwaltschaft zum Zwecke der Präzisierung der Anklageschrift somit ausser Betracht fallen. Die Berufung der Staatsanwaltschaft Graubünden ist in diesem Punkt abzuweisen.