Dieser Umstand lässt darauf schliessen, dass die Bedrohung in diesem Zeitpunkt noch keinen Einfluss auf die Durchführung der Amtshandlung gehabt hatte. Wäre dies der Fall gewesen, hätte auch Y. das Büro verlassen beziehungsweise hätte X. seinen Kollegen nicht allein gelassen. Y. führte anlässlich der Konfronteinvernahme (act. 3/12) aus, dass angesichts der Aggressivität von S. die Durchführung der Einvernahme nicht möglich gewesen sei. 15