d) Der Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1 StGB setzt voraus, dass durch die Drohung der reibungslose Ablauf einer noch nicht abgeschlossenen Amtshandlung beeinträchtigt wird. Die Vorinstanz führte diesbezüglich aus, dass zum Zeitpunkt des Zwischenfalls die Amtshandlung bereits abgeschlossen gewesen sei. Aus den Akten geht jedoch verschiedentlich hervor, dass S. dem Polizeibeamten X. zwar am Tage des Vorfalls in dessen Büro gefolgt war, die polizeiliche Einvernahme jedoch aufgrund des Zwischenfalls nicht durchgeführt wurde.