sei. Da sich keine Zweifel an der Richtigkeit der Aussagen aufdrängen, besteht auch für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden kein Grund, von dem von den Polizeibeamten geschilderten Sachverhalt abzuweichen. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass S. die beiden Polizeibeamten nicht nur beschimpft, sondern auch bedroht hatte.