S. 1773 N 9). S. wurde wegen Verdachts des Fahrens ohne gültigen Fahrzeugausweis und ohne Kontrollschild und damit ohne erforderliche Haftpflichtversicherung vom Polizeibeamten X. aufgefordert, ihm in das Büro der Verkehrspolizei zu folgen. Dort 13 wurde S. in Gegenwart von X. sowie von Y. zu dem Vorfall befragt. Dass es sich bei dieser polizeilichen Handlung um eine Amtshandlung gemäss den obigen Ausführungen gehandelt hat, ist offensichtlich.