Lediglich der blosse Ungehorsam, das heisst die blosse Untätigkeit in der Form der Nichtbefolgung einer amtlichen Aufforderung, gilt nicht als Hinderung einer Amtshandlung. Die Tätigkeit des Beamten braucht nicht notwendigerweise hoheitlicher Natur zu sein. Für die Beamtenstellung ist einzig entscheidend, ob die übertragene Funktion im Dienste der öffentlichen Aufgabe wahrgenommen wird (vgl. J. Rehberg, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 2. Auflage, Zürich 1996, S. 273, 278 f.; Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Auflage, Zürich 1997, N 1 ff.