4. Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB mit Gefängnis oder Busse bestraft. Schutzobjekt dieses Tatbestandes ist die staatliche Autorität und die körperliche Integrität sowie die Freiheit der zur Ausübung des Staatswillens berufenen Organe. Damit soll die Durchsetzung der Rechtsordnung, die in Form hoheitlicher Anordnungen und Vollzugsakte erfolgt, gewährleistet werden.