Kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die Anklageschrift den Anforderungen an das Akkusationsprinzip nicht genügt, so hätte sie die Sache zur Verbesserung der Anklageschrift mit anschliessender Neuvorlegung an die Staatsanwaltschaft zurückweisen müssen. Kommt das Gericht - und damit auch die Berufungsinstanz - zum Schluss, dass selbst bei einer Verbesserung der Anklageschrift offensichtlich kein strafbarer Tatbestand vorliegen würde, so kann bereits in diesem Verfahrensstadium ein Freispruch erfolgen.