chungsrichterlichen Akten ersichtlich sein könnten, vermag an der Mangelhaftigkeit der Anklageschrift an sich nichts zu ändern. Die vorliegende Anklageschrift genügt damit den vorstehend umschriebenen Anforderungen gemäss Art. 98 Abs. 2 StPO nicht. Die Verteidigung hat sich allerdings vor der Vorinstanz nicht auf die Mangelhaftigkeit der Anklageschrift berufen. Nachdem S. anlässlich seiner Einvernahmen in Anwesenheit der Verteidigerin der Vorhalt betreffend Art. 285 Ziff. 1 StGB gemacht worden war, stellt sich die Frage, ob er sich in Nachachtung von Art. 29 Abs. 2 BV nachträglich noch auf die Mangelhaftigkeit der Anklageschrift berufen kann.