Es wurde insbesondere darauf verzichtet, die einzelnen Tatbestandselemente in konkreter Weise aufzuführen. Aus der Anklageschrift geht nicht unmittelbar hervor, inwiefern die Drohungen und Beschimpfungen kausal für die Behinderung einer Amtshandlung waren. Ob die zur Vollständigkeit der Anklageschrift notwendigen Angaben allenfalls aus den untersu- 11