Die Staatsanwaltschaft Graubünden führt in ihrer Anklageschrift vom 14. Mai 2002 (act. 1/22) bezüglich des Tatbestandes aus, dass der Angeklagte ausfällig geworden sei, wüste Beschimpfungen ausgestossen habe und den Polizeibeamten gedroht habe. Die beiden Polizeibeamten hätten sich aufgrund der Äusserungen und des Verhaltens des Angeklagten ernsthaft bedroht gefühlt und Strafanzeige eingereicht. Es wurde jedoch nicht näher dargelegt, inwieweit durch dieses Verhalten eine Amtshandlung behindert worden ist. Es wurde insbesondere darauf verzichtet, die einzelnen Tatbestandselemente in konkreter Weise aufzuführen.