Der objektive Tatbestand umfasst somit mehrere Elemente wie das Vorliegen einer geschützten Amtshandlung durch einen dazu legitimierten Amtsträger, die tatbestandsmässige Verhaltensweise sowie eine rechtlich relevante Verknüpfung zwischen der ausgeübten Gewalt beziehungsweise der ausgesprochenen Drohung und der Hinderung der Amtshandlung. Die Anklageschrift muss, um den Voraussetzungen in Art. 98 Abs. 2 StPO zu genügen, diese Tatbestandselemente angeben und den konkreten Sachverhalt darunter subsumieren.