c) In der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Graubündens vom 14. Mai 2002 (act. 1/22) wird S. unter anderem der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB angeklagt. Aus der gesetzlichen Umschreibung dieses Straftatbestandes geht hervor, dass sich schuldig macht, „wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift“.