a) Dem Anklagegrundsatz, auf den sich S. stützt, kommt Verfassungsrang zu. Er leitet sich aus dem durch Art. 29 Abs. 2 BV gewährleisteten Prinzip der Gehörsgewährung ab. Der Kantonsgerichtsausschuss hat daher auf die Rüge einer mangelhaften Anklageschrift einzutreten, obwohl für das Vorbringen dieser Rüge grundsätzlich das Rechtsmittel der Beschwerde gemäss Art. 138 StPO zu ergreifen wäre. 9