Bei einer tatsächlichen Bedrohung hätten sie dies bestimmt unverzüglich getan. Ihre Aussagen seien zudem fast identisch und müssten daher bei der Beweiswürdigung als abgesprochen qualifiziert werden. Hinsichtlich des Tatbestandes von Art. 285 StGB führt die Verteidigerin aus, dass die Amtshandlung nicht gehindert worden sei, da sie zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen gewesen sei. Aus der Anklageschrift gehe nicht hervor, was konkret behindert worden sei, weshalb die Vorinstanz zu Recht eine Verletzung des Akkusationsprinzips gerügt habe.