Als dann der Angeklagte dessen Namen in Erfahrung bringen wollte, habe dieser seinen Kollegen angewiesen, die Einvernahme fortzusetzen und habe dann das Büro verlassen. Der Angeklagte habe noch am selben Tag beim Justiz-, Polizeiund Sanitätsdepartement eine Beschwerde gegen die beiden Polizeibeamten eingereicht und einen Monat später Klage wegen Ehrverletzung und Beschimpfung erhoben. Die beiden Polizeibeamten hätten erst 2 1/2 Monate später auch Anzeige wegen Drohung, Ehrverletzung und Beschimpfung erstattet. Bei einer tatsächlichen Bedrohung hätten sie dies bestimmt unverzüglich getan.