Diesbezüglich habe auch die Vorinstanz auf diese Sachverhaltsdarstellung abgestellt. Unter einer Behinderung der Amtshandlung verstehe man nach ständiger Praxis die Beeinträchtigung des reibungslosen Ablaufs. Es sei erstellt, dass der Angeklagte seine Drohung während und nicht erst nach der Protokollaufnahme ausgesprochen habe. Bezüglich des Fahrens ohne Führerausweis und Versicherungsschutz macht der Staatsanwalt geltend, dass die Vorinstanz zu Unrecht von einem leichten Fall ausgegangen sei. Ein leichter Fall sei zu verneinen, 7