F. Mit Schreiben vom 8. November 2002 verzichtete die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung. In ihren Vernehmlassungen vom 12. November 2002 bzw. 20. November 2002 beantragten sowohl die Staatsanwaltschaft Graubünden als auch S. die Abweisung der Berufung der Gegenpartei unter Kosten- und Entschädigungsfolge.