D. Gegen dieses Urteil erhob die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Eingabe vom 29. Oktober 2002 Berufung beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden mit folgendem Rechtsbegehren: "1. Das Urteil sei aufzuheben. 2. S. sei der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB, des Fahrens ohne Fahrzeugausweis und Versicherungsschutz gemäss Art. 96 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 Abs. 1 SVG, des Fahrens ohne Fahrzeugausweis und Versicherungsschutz gemäss Art. 96 Ziff. 1 Abs. 1, Ziff. 2 Abs. 1 und Ziff. 3 SVG sowie der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art.