B. Am 21. beziehungsweise 22. Juni 2001 reichten die beiden Polizeibeamten Y. und X. Strafanzeige gegen S. ein, woraufhin die Staatsanwaltschaft Graubünden am 29. Mai 2001 eine Strafuntersuchung wegen Fahrens mit einem Motorfahrzeug ohne Versicherungsschutz etc. (vgl. act. 1/1) eröffnete. Nach Ab- 3