{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-01-22", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2002-34_2003-01-22.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2002_34_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097607f681729aa72d4f4538daa0ea246a1c1ab428dc7759a6df192709c91a244823edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097607f681729aa72d4f4538daa0ea246a1c1ab428dc7759a6df192709c91a244823edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2002_34", "Checksum": "ede8601c8564e93ceacec4586e30f53f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2002 34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 22.01.2003 SB 2002 34"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 22.01.2003 SB 2002 34"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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In seiner Berufung macht S. geltend, die Vorinstanz habe ihm zu Unrecht die Kosten des Verfahrens überbunden, nachdem er vom Vorwurf der Gewalt\nund Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB freigesprochen worden sei. Er habe keinen Anlass zur Durchführung einer Strafuntersuchung\nbetreffend des Art. 285 Ziff. 1 StGB gegeben. Vielmehr sei er durch den Polizeibeamten X. provoziert worden. Die SVG-Delikte habe er anerkannt und diese wären\nin die Kompetenz des Mandatsrichters gefallen. Es sei deshalb nicht gerechtfertigt\nund inkonsequent, wenn man ihm auch bei einem Freispruch sämtliche Kosten\nüberbinde.\n\na) Art. 157 Abs. 1 StPO bestimmt, dass bei Freispruch oder bei Einstellung des Verfahrens dem Angeschuldigten die Verfahrenskosten ganz oder teilweise überbunden werden können, wenn er durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen das Verfahren verschuldet oder dessen Durchführung erschwert\nhat. Dieser Bestimmung liegt der Gedanke zugrunde, dass nicht der Staat und damit\nder einzelne Bürger als Steuerzahler für Verfahrenskosten aufkommen muss, die\nvon einem Angeschuldigten durch vorwerfbares Verhalten verursacht worden sind\n(BGE 107 Ia 167). Nach der neueren, gegenüber den früher herrschenden Anschauungen einschränkenden Bundesgerichtspraxis, ist dazu ein unter zivilrechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten notwendig, also ein gegen rechtlich\ngeschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnormen klar verstossendes Verhalten, welches eine pflichtgemäss handelnde Strafverfolgungsbehörde zur Einleitung\ndes Strafverfahrens veranlasste, oder ein Verhalten, welches in entsprechender\nWeise zu einer Erschwerung eines Verfahrens führte (Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 3. Auflage, N 1206). Es handelt sich um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein widerrechtliches und vorwerfbares Verhalten im\nSinne eines prozessualen Verschuldens. Dieses schuldhafte Benehmen ist dann\ngegeben, wenn es von dem unter den gegebenen Verhältnissen als angebracht geltenden Durchschnittsverhalten abweicht (Padrutt, a.a.O. S. 395), wobei eine bloss\nleichte Fahrlässigkeit genügt. Das Verschulden wiegt dabei umso schwerer, je grösser das Ausmass der Abweichung vom Durchschnittsverhalten ist.\n18\n\nDie Kostenauflage setzt ferner voraus, dass das schuldhafte Verhalten die\nadäquate Ursache für die Einleitung oder Erschwerung des Strafverfahrens war.\nDies trifft dann zu, wenn das gegen geschriebene oder ungeschriebene, kommunale, kantonale oder eidgenössische Verhaltensnormen klar verstossende Benehmen des Angeschuldigten nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Erfahrung des Lebens geeignet war, den Verdacht einer strafbaren Handlung zu erwecken und damit Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens zu geben\noder die Durchführung zu erschweren (BGE 116 Ia 170). Zur Kostenauflage können\nneben Verletzungen besonderer gesetzlicher Pflichten insbesondere auch Verhaltensweisen mit aggressiver beziehungsweise provokativer, offensichtlich straftatbestandsnaher Ausrichtung führen, auf die der Staat vernünftigerweise nicht anders\nals mit der Einleitung eines Strafverfahrens reagieren konnte (vgl. zum Ganzen PKG\n2000 Nr. 36; BGE 116 Ia 162)).\n\nb) Es ist zu prüfen, ob das Verhalten von S. als ein prozessuales Verschulden im weiteren Sinne anzusehen ist, das heisst, ob er mit seinem Verhalten\ndie Einleitung eines Strafverfahrens in vorstehend umschriebener Weise selbst verschuldet hat. Der Bezirksgerichtsausschuss Plessur kam mit Urteil vom 8. August\n2002, mitgeteilt am 14. Oktober 2002 zum Schluss, dass S. mit seinem Verhalten\nden Tatbestand der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB verwirklicht hatte\nund sprach ihn deswegen schuldig. Im vorliegenden Verfahren galt es unter anderem zu prüfen, ob sich S. neben der Beschimpfung auch noch der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig gemacht hat. Aus den obigen Ausführungen geht hervor, dass er die Beamten zwar nachweislich bedroht hatte, dass\naber aufgrund des fehlenden Nachweises des Kausalzusammenhanges in Anwendung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ ein Freispruch zu erfolgen hat. Dies ändert\njedoch nichts an der Tatsache, dass seine Verhaltensweise gegenüber den Polizeibeamten nicht nur als aggressiv, sondern auch als offensichtlich straftatbestandsnahe zu qualifizieren ist. Mit seinem Verhalten weckte er den Verdacht einer strafbaren Handlung und gab damit Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens. Unter\ndiesen Umständen rechtfertigt es sich, die Kosten des Verfahrens S. aufzuerlegen.\nWerden die Kosten dem Angeschuldigten im Sinne der oben dargelegten Praxis\nauferlegt, entfällt der Entschädigungsanspruch (vgl. Padrutt, a.a.O., S. 416). Das\nVerhalten des Angeschuldigten ist unter diesen Umständen nämlich - wie dargelegt\n- als zivilrechtlich vorwerfbar anzusehen, womit auch die Voraussetzung der Verweigerung einer Entschädigung gemäss Art. 161 Abs. 1 Satz 2 StPO (verwerfliches\noder leichtfertiges Verhalten) offensichtlich erfüllt ist. Das Kriterium der „zivilrechtlich\nvorwerfbaren Weise“, in welcher gegen eine Rechtsnorm klar verstossen worden\n19\n\n"}