{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-01-22", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2002-34_2003-01-22.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2002_34_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097607f681729aa72d4f4538daa0ea246a1c1ab428dc7759a6df192709c91a244823edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097607f681729aa72d4f4538daa0ea246a1c1ab428dc7759a6df192709c91a244823edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2002_34", "Checksum": "ede8601c8564e93ceacec4586e30f53f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2002 34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 22.01.2003 SB 2002 34"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 22.01.2003 SB 2002 34"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass für den nächsten Einvernahmetermin nur 3\nTage später keine speziellen Sicherheitsmassnahmen ergriffen wurden. Die Einvernahme fand abermals im selben Büro in Anwesenheit desselben Polizeibeamten\nstatt. Auch erstatteten die beiden Polizeibeamten erst rund 2 ½ Monate nach dem\nVorfall Strafanzeige gegen S.. Aufgrund dieser Tatsachen kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Polizisten die Einvernahme aufgrund der fehlenden Kooperationsbereitschaft von S. verschoben haben und nicht aufgrund der ausgestossenen\nDrohung derart behindert wurden, dass sie gerade deshalb die Einvernahme um\ndrei Tage verschoben haben. Das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen der Drohung und der Hinderung der Amtshandlung kann damit nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden, weshalb der Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1 StGB\ndamit nicht erfüllt ist. Da ein nachträglicher Nachweis dieses Kausalzusammenhanges nicht erbracht werden könnte, würde auch eine Rückweisung des Falles an die\nStaatsanwaltschaft zum Zwecke der Präzisierung der Anklageschrift somit ausser\nBetracht fallen. Die Berufung der Staatsanwaltschaft Graubünden ist in diesem\nPunkt abzuweisen.\n\n5. Die Staatsanwaltschaft macht in ihrer Berufung geltend, das Bezirksgericht Plessur habe bezüglich des Tatbestandes des Fahrens ohne Fahrzeugausweis und Versicherungsschutz zu Unrecht einen leichten Fall im Sinne von Art. 96\nZiff. 2 Abs. 2 SVG angenommen. Diese Ausnahmebestimmung sei nur anzuwenden, wenn die strenge Strafdrohung des ersten Absatzes unbillig und dem Verschulden in keiner Weise angemessen wäre. Der Angeklagte habe sich leichtsinnig über\nVerkehrsvorschriften hinweggesetzt, obwohl er aufgrund einer einschlägigen Verurteilung hätte gewarnt sein müssen. Durch das Befahren des Areals mit seinem ungelösten Personenwagen habe er eine Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer\ngeschaffen. Der Umstand, dass das Areal durch einen Zaun von der öffentlichen\nStrasse abgetrennt sei, sei unbeachtlich. Massgebend sei vielmehr, dass die fragliche Bodenfläche einem unbestimmbaren Personenkreis zur Verfügung stehe,\nselbst wenn die Benutzung nach Art und Zweck eingeschränkt sei. Des Fahrens\nohne Fahrzeugausweis und Versicherungsschutz im Sinne von Art. 96 Ziff. 1 Abs.\n1, Ziff. 2 Abs. 1 und Ziff. 3 SVG habe sich der Angeklagte zudem strafbar gemacht,\nindem er am 13. September 2001 D. dazu veranlasste, mit seinem ungelösten Per-\n16\n\nsonenwagen auf dem Areal des Polizeikommandos und des Strassenverkehrsamtes eine Probefahrt durchzuführen. Da sich der Angeklagte somit ein weiteres Mal\nleichtsinnig über die geltenden Vorschriften hinweggesetzt habe, könne auch hier\nnicht mehr von einem leichten Fall im Sinne von Art. 96 Ziff. 2 Abs. 2 SVG gesprochen werden.\n\na) Zur Bestimmung des leichten Falles sind wie bei der Bemessung des\nVerschuldens die gesamten Umstände zu berücksichtigen. Im Vordergrund steht\ndie Intensität der Gefahr für die anderen Verkehrsteilnehmer. Setzt sich der Täter\nbewusst über eine Vorschrift hinweg, welche bezweckt, Gefahren einzudämmen,\nkann nur dann von einem leichten Fall gesprochen werden, wenn der Täter gute\nGründe für ein Abweichen von der Vorschrift sowie die Gewissheit hatte, niemanden\nzu gefährden oder höchstens die entfernte Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung bestand. Keine Milderung verdient, wer leichtsinnig Verkehrsvorschriften verletzt oder\ndie Gefährdung anderer in Kauf nimmt (ZBJV 1982, S. 416).\n\nb) Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass S. das vorzuführende Fahrzeug auf einem Transporter auf das Areal des Strassenverkehrsamtes bringen liess.\nErst auf diesem Areal ist er dann gemäss eigenen Aussagen einige Meter gefahren.\nEr habe aber nie die Absicht gehabt, in die Ringstrasse einzubiegen, wie dies im\nPolizeirapport vom 18. Mai 2001 (act. 3/1) behauptet werde. Beim Areal des Strassenverkehrsamtes handelt es sich um ein Gebiet, das durch einen Zaun von der\nöffentlichen Strasse abgetrennt ist. Es handelt sich somit um eine ausgeschiedene\nFläche, die nur von einem beschränkten Benutzerkreis befahren wird. Ausserdem\nkann – wie aus den Akten (act. 3/6) hervorgeht – eine Sonderbewilligung eingeholt\nwerden, die es erlaubt, auf einem Teil des Areals auch ohne Kontrollschild zu fahren. Daraus ergibt sich, dass die Gefahr für die anderen Verkehrsteilnehmer nicht\nsehr intensiv sein kann. Die Vorinstanz ist daher zu Recht von einem leichten Fall\ngemäss Art. 96 Ziff. 2 Abs. 2 SVG ausgegangen. Gleiches gilt für den Vorfall vom\n13. September 2001. Im Vordergrund steht auch hier die Intensität der Gefahr für\nandere Verkehrsteilnehmer. Die Staatsanwaltschaft Graubünden führte denn auch\nin der Einstellungs- und Abtretungsverfügung in Sachen gegen D. vom 13. November 2001 (act. 4/5) aus, dass das Areal zum Zeitpunkt der Tat gut ausgeleuchtet\ngewesen sei und dass sich keine anderen Verkehrsteilnehmer dort befunden hätten.\nDie Gefahr, dass sie bei ihrer Probefahrt mit anderen Verkehrsteilnehmern kollidieren konnte, sei somit sehr gering gewesen. Gleiches muss somit auch für S. gelten.\nDa die Intensität der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nur sehr gering war,\nist ein leichter Fall gemäss Art. 96 Ziff. 1. Abs. 1, Ziff. 2 Abs. 1 und 2 und Ziff. 3 SVG\n17\n\n"}