{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-01-22", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2002-34_2003-01-22.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2002_34_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097607f681729aa72d4f4538daa0ea246a1c1ab428dc7759a6df192709c91a244823edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097607f681729aa72d4f4538daa0ea246a1c1ab428dc7759a6df192709c91a244823edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2002_34", "Checksum": "ede8601c8564e93ceacec4586e30f53f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2002 34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 22.01.2003 SB 2002 34"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 22.01.2003 SB 2002 34"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Strafschärfend sei die Verwirklichung mehrerer Straftatbestände zu qualifizieren. Die drei Vorstrafen sowie\nder angeschlagene Leumund würden sich straferhöhend auswirken. Des Weiteren\nsei zu beachten, dass der Angeklagte nur kurz nach Ablauf der Probezeit wiederum\ndelinquiert habe. Eine Gefängnisstrafe von drei Monaten erscheine daher als angemessen. Da dem Angeklagten aufgrund seiner ernstzunehmenden Einsichtslosigkeit keine günstige Prognose gestellt werden könne, falle ein bedingter Strafvollzug\nausser Betracht.\n\nDie private Verteidigerin von S., Rechtsanwältin lic. iur. Elisabeth Blumer\nmachte geltend, dass der Angeklagte von einem der beiden Polizeibeamten massiv\nbeschimpft worden sei. Bereits auf dem Areal des Strassenverkehrsamtes sei dieser laut und unhöflich aufgetreten, während sich der Angeklagte ruhig verhalten\nhabe. Im Büro habe der Polizeibeamte ganz klar rassistische Äusserungen gemacht. Als dann der Angeklagte dessen Namen in Erfahrung bringen wollte, habe\ndieser seinen Kollegen angewiesen, die Einvernahme fortzusetzen und habe dann\ndas Büro verlassen. Der Angeklagte habe noch am selben Tag beim Justiz-, Polizeiund Sanitätsdepartement eine Beschwerde gegen die beiden Polizeibeamten eingereicht und einen Monat später Klage wegen Ehrverletzung und Beschimpfung\nerhoben. Die beiden Polizeibeamten hätten erst\n2 1/2 Monate später auch Anzeige wegen Drohung, Ehrverletzung und Beschimpfung erstattet. Bei einer tatsächlichen Bedrohung hätten sie dies bestimmt unverzüglich getan. Ihre Aussagen seien zudem fast identisch und müssten daher bei der\nBeweiswürdigung als abgesprochen qualifiziert werden. Hinsichtlich des Tatbestandes von Art. 285 StGB führt die Verteidigerin aus, dass die Amtshandlung nicht gehindert worden sei, da sie zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen gewesen sei.\nAus der Anklageschrift gehe nicht hervor, was konkret behindert worden sei, weshalb die Vorinstanz zu Recht eine Verletzung des Akkusationsprinzips gerügt habe.\nStrafrechtlich relevant seien somit nur die SVG-Delikte, wobei auch bezüglich der\nStrafzumessung auf die zutreffende Begründung der Vorinstanz zu verweisen sei.\nAngefochten werde einzig die Kostenverteilung. Nicht sein Verhalten habe begründeten Anlass zur Durchführung einer Untersuchung gegeben, er sei vielmehr seitens des Polizeibeamten provoziert worden.\n8\n\nAuf die weiteren Ausführungen in den Berufungsschriften und im Rahmen\nder Plädoyers sowie auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, im Folgenden eingegangen.\n\nDer Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung :\n\n1. Gegen Urteile und Beschlüsse der Bezirksgerichte und ihrer Ausschüsse können der Verurteilte und der Staatsanwalt beim Kantonsgerichtsausschuss Berufung erheben (Art. 141 Abs. 1 StPO). Diese ist innert zwanzig Tagen\nseit der schriftlichen Eröffnung des Entscheides in dreifacher Ausfertigung, unter\nBeilage des angefochtenen Entscheides einzureichen. Sie ist zu begründen und hat\ndarzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides gerügt werden und ob\ndas ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1\nStPO). Diesen Anforderungen genügen die vorliegenden Berufungen, weshalb auf\ndie eingelegten Rechtsmittel einzutreten ist.\n\n2. Der Kantonsgerichtsausschuss überprüft das erstinstanzliche Urteil in\ntatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im Rahmen der gestellten Anträge frei (Art.\n146 Abs. 1 StPO). Er besitzt eine umfassende, uneingeschränkte Kognitionsbefugnis. Wenn die Aktenlage die Beurteilung zulässt und keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, oder der Mangel geheilt ist, entscheidet der Kantonsgerichtsausschuss in der Sache selber (Art. 146 Abs. 2 StPO e contrario). Die Rückweisung\nan die Vorinstanz bildet die Ausnahme (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996, S. 376).\n\n3. S. macht geltend, die Anklageschrift enthalte keine ausreichende Darstellung der ihm vorgeworfenen Delikte. Es werde nirgends konkret ausgeführt, welche Amtshandlung überhaupt behindert worden sei. Die Vorinstanz habe daher zu\nRecht eine Verletzung des Akkusationsprinzips angenommen.\n\na) Dem Anklagegrundsatz, auf den sich S. stützt, kommt Verfassungsrang zu. Er leitet sich aus dem durch Art. 29 Abs. 2 BV gewährleisteten Prinzip der\nGehörsgewährung ab. Der Kantonsgerichtsausschuss hat daher auf die Rüge einer\nmangelhaften Anklageschrift einzutreten, obwohl für das Vorbringen dieser Rüge\ngrundsätzlich das Rechtsmittel der Beschwerde gemäss Art. 138 StPO zu ergreifen\nwäre.\n9\n\n"}