{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-01-22", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2002-34_2003-01-22.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2002_34_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097607f681729aa72d4f4538daa0ea246a1c1ab428dc7759a6df192709c91a244823edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097607f681729aa72d4f4538daa0ea246a1c1ab428dc7759a6df192709c91a244823edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2002_34", "Checksum": "ede8601c8564e93ceacec4586e30f53f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2002 34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 22.01.2003 SB 2002 34"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 22.01.2003 SB 2002 34"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Mit Verfügung vom 14.\nMai 2002 versetzte die Staatsanwaltschaft Graubünden S. wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB, Fahrens ohne\nFahrzeugausweis und Versicherungsschutz gemäss Art. 96 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff.\n2 Abs. 1 SVG, Fahrens ohne Fahrzeugausweis und Versicherungsschutz gemäss\nArt. 96 Ziff. 1 Abs. 1, Ziff. 2 Abs. 1 und Ziff. 3 SVG sowie wegen Verletzung von\nVerkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG in den\nAnklagezustand. Diese zu Handen des Bezirksgerichtes Plessur erhobene Anklage\nstützte sich auf folgenden Sachverhalt:\n\"1. Am Freitag, 6. April 2001 , hatte der Angeklagte für den ungelösten Personenwagen der Marke Subaru 1.8 W um 13.50 Uhr einen\nVorführtermin beim Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden. Bereits am Morgen um ca. 08.10 Uhr fuhr der Angeklagte mit\ndem Pw Subaru ohne gültigen Fahrzeugausweis, ohne Kontrollschilder und damit ohne die erforderliche Haftpflichtversicherung\nauf dem Areal des Strassenverkehrsamtes und der Kantonspolizei Graubünden von einem signalisierten und reservierten Parkfeld über die Gebäudefrontseite bis zur Einfahrt Ringstrasse und\nanschliessend nach rechts in Richtung Prüfhallen des Strassenverkehrsamtes. Aufgrund der fehlenden Kontrollschilder wurde\nder Angeklagte vom Polizeibeamten X. angehalten und kontrolliert. Bei der Kontrolle der Ausweise verhielt sich der Angeklagte\ngegenüber X. sofort aggressiv und beschimpfte ihn. Zudem gab\ner vor, er müsse den Motor warm laufenlassen, um den Abgastest\nbeim Strassenverkehrsamt durchführen zu können. Der Angeklagte wurde in der Folge durch X. aufgefordert, ihm auf das Büro\nder Verkehrspolizei zu folgen. Dieser Aufforderung kam der Angeklagte ohne weiteres nach.\n2. Im Büro der Verkehrspolizei wurde der Angeklagte von X. darauf\naufmerksam gemacht, dass es nicht angehe, dass er mit einem\nFahrzeug ohne Kontrollschilder herumfahre und dass er deswegen verzeigt werde. Anfänglich machte der Angeklagte noch geltend, dass ihm diese Fahrten seitens des Strassenverkehrsamtes\nbewilligt worden seien (um den Abgastest durchführen zu können). Nachdem ihm diese Aussagen widerlegt werden konnten,\nwurde der Angeklagte ausfällig, stiess wüste Beschimpfungen aus\n- unter anderem betitelte er die Polizeibeamten X. und Y. als\n\"Dreckschweine\" und \"Scheissbullen\" - und drohte ihnen, dass sie\ndafür noch büssen müssten. Gegenüber X. erklärte er zudem, er\nwisse schon, wo er wohne. Die beiden Polizeibeamten fühlten\nsich aufgrund der Äusserungen und des Verhaltens des Angeklagten ernsthaft bedroht und reichten am 21. bzw. 22. Juni 2001\ngegen S. Strafanzeige ein.\n4\n\n3. Am Donnerstag, 13. September 2001, um ca. 19.30 Uhr verabredete sich D. mit dem Angeklagten auf dem Areal des Polizeikommandos/Strassenverkehrsamtes Graubünden zwecks Kaufs eines Personenwagens der Marke Subaru, welcher vom Angeklagten auf einem Parkfeld hinter dem Strassenverkehrsamt abgestellt\nworden war. Nachdem sie, ihr Mann und ein Bekannter das Fahrzeug begutachtet hatten, erklärte ihr der Angeklagte, dass sie mit\ndem Wagen ohne weiters eine Probefahrt machen könne. Er händigte ihr auch die Fahrzeugschlüssel aus. Daraufhin fuhr Frau D.\nmit dem Personenwagen einmal um das Gebäude herum bis zum\nHaupteingang. Als sie im Begriffe war, vom Haupteingang in Richtung Vorplatz Prüfhallen zu fahren, wurde sie polizeilich kontrolliert. Dabei wurde festgestellt, dass am Fahrzeug weder Kontrollschilder angebracht waren noch ein Versicherungsschutz bestand.\"\n\nC. Mit Urteil vom 8. August 2002, mitgeteilt am 14. Oktober 2002, erkannte das Bezirksgericht Plessur:\n\"1. S. wird vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden\nund Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB von Schuld und Strafe\nfreigesprochen.\n2. S. ist schuldig des Fahrens ohne Fahrzeugausweis und Versicherungsschutz gemäss Art. 96 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 Abs. 1 und 2\nSVG, des Fahrens ohne Fahrzeugausweis und Versicherungsschutz gemäss Art. 96 Ziff. 1 Abs. 1,\nZiff. 2 Abs. 1 und 2 und Ziff. 3 SVG sowie der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 90 Ziff.\n1 SVG.\n3. Dafür wird er mit einer Busse von Fr. 500.-- bestraft.\n4. Die Kosten des Verfahrens von Fr. 3'500.-- (Untersuchungskosten\nder Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 1'300.--, Gerichtsgebühr von Fr. 2'200.--) gehen zu Lasten des Verurteilten und sind\ndem Bezirksgericht Plessur innert 30 Tagen auf das PC-Konto 70-\n3596-3 zu überweisen.\nDie Busse von Fr. 500.-- ist ebenfalls innert 30 Tagen dem Bezirksgericht Plessur zu überweisen.\n5. (Rechtsmittelbelehrung).\n6. (Mitteilung).\"\n\n"}