Vorliegend wurde S. von der Vorinstanz in einem Anklagepunkt freigesprochen. Dies ist jedoch noch kein Grund, die Angemessenheit der Verfahrenskosten im Verhältnis zur Straflosigkeit zu verneinen, da er in den anderen Anklagepunkten für schuldig befunden und ihm eine Busse von Fr. 500.-- auferlegt wurde. Die Un- tersuchungs- und Verfahrenskosten von Fr. 3'500.-- sind derart, dass ihre Überbindung an den Verurteilten auch unter den gegebenen Umständen als gerechtfertigt erscheint.