Der Kantonsgerichtsausschuss erachtete es damals bei einer Busse in der Höhe von Fr. 1'500.-- als angemessen, dem Verurteilten die Verfahrenskosten von Fr. 14'141.35 vollumfänglich aufzuerlegen. Sodann ist das Urteil des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden vom 17. August 1994 in Sachen R. B. (SB 47/94 E. 7. c) in die Erwägungen bezüglich der Verhältnismässigkeit der Kostenauflage miteinzubeziehen, in welchem wegen eines Übertretungstatbestandes unter Berücksichtigung des Strafrahmens von einem Tag bis zu drei Monaten eine Strafe von 15 Tagen Haft ausgesprochen wurde.