Ob schliesslich im vorliegenden Fall von der vollumfänglichen Auferlegung der Untersuchungs- und Verfahrenskosten an S. abgesehen werden kann, das heisst, ob ein krasses Missverhältnis zwischen den Verfahrenskosten und dem teilweisen Freispruch besteht, ist anhand von vergleichbaren Fällen zu entscheiden, da dieser Entscheid auf Billigkeit beruht und es keine starren Regeln gibt, aufgrund welcher sich die Frage der Verhältnismässigkeit zwischen Verfahrenskosten und Schuld beziehungsweise Strafe mit Teilfreispruch beantworten lässt. Da nicht die Festlegung der Höhe der Verfahrenskosten, sondern die Verhältnismässigkeit der