O., S. 416). Das Verhalten des Angeschuldigten ist unter diesen Umständen nämlich - wie dargelegt - als zivilrechtlich vorwerfbar anzusehen, womit auch die Voraussetzung der Verweigerung einer Entschädigung gemäss Art. 161 Abs. 1 Satz 2 StPO (verwerfliches oder leichtfertiges Verhalten) offensichtlich erfüllt ist. Das Kriterium der „zivilrechtlich vorwerfbaren Weise“, in welcher gegen eine Rechtsnorm klar verstossen worden 19