Dies ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass seine Verhaltensweise gegenüber den Polizeibeamten nicht nur als aggressiv, sondern auch als offensichtlich straftatbestandsnahe zu qualifizieren ist. Mit seinem Verhalten weckte er den Verdacht einer strafbaren Handlung und gab damit Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Kosten des Verfahrens S. aufzuerlegen. Werden die Kosten dem Angeschuldigten im Sinne der oben dargelegten Praxis auferlegt, entfällt der Entschädigungsanspruch (vgl. Padrutt, a.a.O., S. 416).